Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben
Veröffentlicht von Mag. Georg Aschauer in Steuerrecht · Freitag 09 Jan 2026 · 2:45
Während bei der Gewinnermittlung durch
Bilanzierung (gem § 4 Abs 1 und § 5 EstG) die Gewinnermittlungsvorschriften vom
Zu-und Abfluss von Einnahmen bzw Ausgaben unberührt bleiben, ist die zeitliche
Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und
bei den außerbetrieblichen Einkünften von großer Bedeutung, richtet sich danach
nämlich, wann die Ausgabe steuerlich als solche gilt und bei den Einnahmen, zu
welchem Zeitpunkt diese als Einnahme anzusetzen ist.
Dabei kommt gerade zum Jahresende durch
Vorauszahlungen für künftige Ausgaben große Bedeutung zur Gewinnsteuerung zu. Vorweggenommen
sei, dass dies keine steuerliche Umgehungshandlung ist, insoweit
Vorauszahlungen für künftige Lieferungen oder Leistungen erfolgen. Es ist aber
zu beachten, dass Zahlungen ohne wirtschaftlichen Grund zum Zwecke
der Steueroptimierung als Gestaltungsmissbrauch gewertet wird und somit
steuerlich nicht anerkannt werden.
Nach den Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr, in dem sie
zugeflossen sind.
Ausgenommen davon gilt:
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als
zugeflossen. Kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beginn des Kalenderjahres
bedeutet einen Zeitraum von 15 Tagen vor oder Ende des Kalenderjahres.
Verteilungspflichtige Ausgaben sind Beratungs- Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-,
Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleich mäßig
auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen
lediglich das laufende und das folgende Jahr.
Einzelfälle zum Zufluss- bzw
Abflusszeitpunkt:
Banküberweisungen
fließen zu am Tage der Gutschrift am Geschäftskonto; Erlangung der
Verfügungsmacht; fließen ab am Tage der Abbuchung am Geschäftskonto, bei
Wegfall der Verfügungsmacht.
Anzahlungen
fließen zu am Tage der Gutschrift am Geschäftskonto, bei Erlangung der
Verfügungsmacht; fließen ab am Tag der Abbuchung am Geschäftskonto, bei Wegfall
der Verfügungsmacht für konkret erwartete Leistungen.
Auftraggeberhaftungsbeträge gem § 67a ASVG
und § 82a EstG fließen zu beim Diensleistungszentrum der ÖGK, d.i.
Zeitpunkt der schuldbefreienden Wirkung; fließen ab am Tag der Abbuchung am
Geschäftskonto.
Irrtümliche Überweisungen sind keine Einnahmen, wenn Empfänger Beträge mangels Leistungsgrund
rücküberweist; beim Zahlenden keine Augabe, da nicht für konkrete, erwartete
Leistung.
Gutschrift nach Retournierung einer Bestellung fließt zu wenn Käufer darüber rechtlich und
wirtschaftlich verfügen kann. Fließt ab am Tage der Abbuchung am Girokonto.
Beherrschender Gesellschafter einer GmbH
erhält Geschäftsführervergütung; diese fließt zu am
Fälligkeitstag der Forderung, sofern Zahlungsfähigkeit gegeben ist. Abfluss
bereits mit Fälligkeit der Verbindlichkeit, sofern Gesellschaft Zahlungsfähig.
Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt: Diese wird
zahlungswirksam bei Abbuchung am
Girokonto des des Kunden. Die Zahlung fließt zu beim Verkäufer zu im Zeitpunkt
der Buchung am Girokonto. Allerdings bestehen keine Bedenken lt BMfF wenn
die Bezahlungen mit Kreditkarten wie Bargeldbewegungen erfasst werden. Wenn
diese Vorgangsweise jedoch einmal gewählt wurde, ist diese beizubehalten.
Bei Krypto-Verkäufen findet der steuerlich
relevante Zufluss stets in jenem Zeipunkt statt, zu dem der Veräußerungserlös
in Fiat-Währung am Verrechnungskonto der Handelsplattform gutgeschrieben wird .