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Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben

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Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben

GA Steuerberatung GmbH
Veröffentlicht von Mag. Georg Aschauer in Steuerrecht · Freitag 09 Jan 2026 · Lesezeit 2:45
Während bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung (gem § 4 Abs 1 und § 5 EstG) die Gewinnermittlungsvorschriften vom Zu-und Abfluss von Einnahmen bzw Ausgaben unberührt bleiben, ist die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei den außerbetrieblichen Einkünften von großer Bedeutung, richtet sich danach nämlich, wann die Ausgabe steuerlich als solche gilt und bei den Einnahmen, zu welchem Zeitpunkt diese als Einnahme anzusetzen ist.

Dabei kommt gerade zum Jahresende durch Vorauszahlungen für künftige Ausgaben große Bedeutung zur Gewinnsteuerung zu. Vorweggenommen sei, dass dies keine steuerliche Umgehungshandlung ist, insoweit Vorauszahlungen für künftige Lieferungen oder Leistungen erfolgen. Es ist aber zu beachten, dass Zahlungen ohne wirtschaftlichen Grund zum Zwecke der Steueroptimierung als Gestaltungsmissbrauch gewertet wird und somit steuerlich nicht anerkannt werden.

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen sind.
Ausgenommen davon gilt:

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als zugeflossen. Kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beginn des Kalenderjahres bedeutet einen Zeitraum von 15 Tagen vor oder Ende des Kalenderjahres.
Verteilungspflichtige Ausgaben sind Beratungs- Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleich mäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

Einzelfälle zum Zufluss- bzw Abflusszeitpunkt:
Banküberweisungen fließen zu am Tage der Gutschrift am Geschäftskonto; Erlangung der Verfügungsmacht; fließen ab am Tage der Abbuchung am Geschäftskonto, bei Wegfall der Verfügungsmacht.
Anzahlungen fließen zu am Tage der Gutschrift am Geschäftskonto, bei Erlangung der Verfügungsmacht; fließen ab am Tag der Abbuchung am Geschäftskonto, bei Wegfall der Verfügungsmacht für konkret erwartete Leistungen.
Auftraggeberhaftungsbeträge gem § 67a ASVG und § 82a EstG fließen zu  beim Diensleistungszentrum der ÖGK, d.i. Zeitpunkt der schuldbefreienden Wirkung; fließen ab am Tag der Abbuchung am Geschäftskonto.
Irrtümliche Überweisungen sind keine Einnahmen, wenn Empfänger Beträge mangels Leistungsgrund rücküberweist; beim Zahlenden keine Augabe, da nicht für konkrete, erwartete Leistung.
Gutschrift nach Retournierung einer Bestellung fließt zu wenn Käufer darüber rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Fließt ab am Tage der Abbuchung am Girokonto.

Beherrschender Gesellschafter einer GmbH erhält Geschäftsführervergütung; diese fließt zu am Fälligkeitstag der Forderung, sofern Zahlungsfähigkeit gegeben ist. Abfluss bereits mit Fälligkeit der Verbindlichkeit, sofern Gesellschaft Zahlungsfähig.
Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt: Diese wird zahlungswirksam bei Abbuchung  am Girokonto des des Kunden. Die Zahlung fließt zu beim Verkäufer zu im Zeitpunkt der Buchung am Girokonto. Allerdings bestehen keine Bedenken lt BMfF wenn die Bezahlungen mit Kreditkarten wie Bargeldbewegungen erfasst werden. Wenn diese Vorgangsweise jedoch einmal gewählt wurde, ist diese beizubehalten.
Bei Krypto-Verkäufen findet der steuerlich relevante Zufluss stets in jenem Zeipunkt statt, zu dem der Veräußerungserlös in Fiat-Währung am Verrechnungskonto der Handelsplattform gutgeschrieben wird .                                                                            



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