UPDATE Immobilien 2025/2026
Veröffentlicht von Mag. Georg Aschauer in Immobilien · Freitag 09 Jan 2026 · 2:45
Indexklauseln in Mietverträgen sind weiterhin gültig-Klarstellung durch OGH (Klifo 4/25)
Aufstockung eines Altgebäudes: z.B. Errichtung eines Penthouses auf einem Altgebäude. VwGH hat
ausgesprochen: Wird ein Gebäude des Altvermögens nach dem 31.3.2012 um ein
weiteres Stockwerk aufgestocckt, dann stellt das neu errichtete Sockwerk
Neuvermögen dar, während der Altbestand des Gebäudes Altvermögen bleibt (Klifo
4/25)
Umwidmungszuschlag bei
Immobilientransaktionen: Der Umwidmungszuschlag
beträgt 30% auf den aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Boden
resultierenden Gewinnes. Dieser ist sowohl bei Neuvermögen als auch bei
Altvermögen anzusetzen. Von diesem Umwidmungszuschlag sind nur jene Umwidmungen
betroffen, welch nach dem 31.12.2024 stattgefunden haben. Der
Umwidmungszuschlag gilt nur für umgewidmeten Grund und Boden (nicht für
Gebäude). Die Höhe des steuerlichen Gewinns ist aber mit dem Veräußerungspreis
begrenzt (Veräußerungserlös 1,000.000, Umwidmung 2025; Aschaffungskosten 2010 €
100.000, daher Veräußerungsgewinn:€ 900.000; dieser wäre zu erhöhen um 30% 270.000, was einen Veräußerungsgewinn von 1,170.000 ergeben würde; dieser ist aber
begrenzt mit dem Veräußerungserlös von 1 Mio; der Umwidmungszuschlag ist um €
170.000 zu kürzen!
Die alte Rechtslag bis 30.6.2025
berücksichtigte Umwidmungen in Bezug auf Altvermögen, wenn die betroffene
Liegenschaft nach deren entgeltlichen Erwerb und nach dem 31.12.1987 umgewidmet
wurde. In diesem Fall betragen die pauschalen Anschaffungskosten 40%; die
steuerpflichtigen Einkünfte 60% des Veräußerungserlöses, sodass die ImmoESt 18%
des Veräußerungspreises beträgt.
Der
Umwidmungszuschlag beträgt bei diesem Beispiel 30% v 60% = 18%; der
steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt 78%.
Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
Bei der Übertragung von grundstücksbesitzenden
Gesellschaften (Share Deals) wurden die Tatbestände erweitert.
Erhöhung der GrESt-Bemessungsgrundlage und des
Steuersatzes bei Immobiliengesellschaften: Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird
grundsätzlich sowohl beim Gesellschafterwechsel als auch bei der
Anteilsvereinigung vom sogenannten Grundstückswert berechnet. Der
Grundstückswert ist ein fiktiver Wert, der nach der Grundstückwerteverordnung
ermittelt wird.
Bezieht sich der steuerpflichtige
Gesellschafterwechsel oder die steuerpflichtige Anteilsvereinigung aber auf
Immobiliengesellschaften, ist nunmehr Bemessungsgrundlage der GrESt der gemeine
Wert der Grundstücke der Gesellschaft.
Auch in Bezug auf Umgründungen nach dem
UmGrStG ist Bemessungsgrundlage der GrESt der gemeine Wert des Grundstücks
(statt des Grundsückswertes), wenn eine Immobiliengesellschaft betroffen ist.
Der Steuersatz beträgt beim
Gesellschafterwechsel, der Anteilsvereinigung wie auch bei Umgründungen, wenn
das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört, 3,5%,
ansonsten (wie bisher) 0,5%. Sowohl die Erhöhung der Bemessungsgrundlage, als
auch des Steuersatzes kommt zur Anwendung für Erwerbsvorgänge nach dem
30.6.2025. Sollten allerdings an der Immobiliengesellschft vor und nach dem
Gesellschafterwechsel, der Anteilsvereinigung oder der Umgründung nur nahe
Angehörige beteiligt sein (Familienverband), bleibt der Grundstückswert die
Bemessungsgrundlage und der Steuersatz 0,5%.
Eine Immobiliengesellschaft ist eine
Gesellschaft, deren Schwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder
Verwaltung von Grundstücken liegt. Das
trifft insbesondere dann zu, wenn das Vermögen der Gesellschaft überwiegend aus Grundstücken besteht oder wen
die Einkünfte der Gesellschaft überwiegend durch die Veräußerung , die
Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt werden.
Kilometergeld:
0,50/km für PKW; für Motorfahrräder , Motorräder und Fahrräder 0,25/km