Überraschungsverbot

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Überraschungsverbot

GA Steuerberatung GmbH
Veröffentlicht von Mag. Georg Aschauer in Steuerrecht · Dienstag 12 Dez 2023 ·  1:00
Gem § 115 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Parteiengehör)
 
Dieses Parteiengehör ist nicht nur im Abgabenverfahren zu wahren, sondern auch vor dem Bundesfinanzgericht (BFG).
 
Von der Behörde getätigte Sachverhaltsannahmen und die Ergebnisse des behördlichen Beweisverfahrens sind dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis zu bringen und binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Gegenäußerung zu geben.
 
Diese Grundsätze gelten auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG. Dort hat aber auch die Amtspartei dieses Recht. Grundsätzlich besteht kein Neuerungsverbot.
 
Hingegen gilt vor den Höchstgerichten VwGH und VfGH neuerungsverbot, deswegen ist es wichtig, sämtliche Argumente und Vorbringen bereits vor dem BFG darzulegen.
 
Die Abgabenbehörde darf daher im Verfahren nicht mit Fakten aufwarten, zu denen die Partei nicht Gelegenheit hatte, sich zu äußern, sie darf nicht Überraschungen servieren.



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