Akteneinsicht

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Akteneinsicht

GA Steuerberatung GmbH
Veröffentlicht von Mag. Georg Aschauer in Steuerrecht · Dienstag 12 Dez 2023
Die Einsichtnahme in Akten soll den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Abgabenbehörde in diesem Verfahren erlangen.
Das Recht auf Akteneinsicht besteht gegenüber Abgabenbehörden. Dazu zählen:
BM für Finanzen
Finanzamt Österreich
Finanzat für Großbetriebe Zollamt Österreich.
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden und dem BFG, BVG
Das Recht auf Akteneinsicht steht den Parteien de Abgabenverfahrens zu. Das sind der Abgabepflichige, der Haftungspflichtige und diejenigen, an die ein Feststellungsbescheid ergeht.
Im Beschwerdeverfahren:
Der Beschwerdführer und diejenigen die dem Bescherdeverfahren beigetreten sind.
Die Iniative zur Akteneinsicht hat nicht von der Behörde, sondern von der Partei auszugehen. Sie erfolgt nur auf Antrag der Partei.
Umfasste Akten:
Alle Unterlagen, die von der Abgabenbehörde gesammelt und aufbewahrt bzw gespeichert werden .
Ausnahmen von der Akteneinsicht:
Beratungsprotokolle
Amtsvorträge
Erledigungsentwürfe
Sonstige Schriftstücke, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.



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