Akteneinsicht
Veröffentlicht von Mag. Georg Aschauer in Steuerrecht · Dienstag 12 Dez 2023
Die
Einsichtnahme in Akten soll den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang
des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Abgabenbehörde in diesem
Verfahren erlangen.
Das
Recht auf Akteneinsicht besteht gegenüber Abgabenbehörden. Dazu zählen:
BM für Finanzen
Finanzamt Österreich
Finanzat für
Großbetriebe Zollamt Österreich.
Abgabenbehörden der
Länder und Gemeinden und dem BFG, BVG
Das Recht auf
Akteneinsicht steht den Parteien de Abgabenverfahrens zu. Das sind der
Abgabepflichige, der Haftungspflichtige und diejenigen, an die ein
Feststellungsbescheid ergeht.
Im
Beschwerdeverfahren:
Der Beschwerdführer
und diejenigen die dem Bescherdeverfahren beigetreten sind.
Die Iniative zur
Akteneinsicht hat nicht von der Behörde, sondern von der Partei auszugehen. Sie
erfolgt nur auf Antrag der Partei.
Umfasste Akten:
Alle Unterlagen, die
von der Abgabenbehörde gesammelt und aufbewahrt bzw gespeichert werden .
Ausnahmen von der
Akteneinsicht:
Beratungsprotokolle
Amtsvorträge
Erledigungsentwürfe
Sonstige
Schriftstücke, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen
dritter Personen herbeiführen würde.